Startseite > Aktuelles > Spruchkammer lehnt RWK-Einspruch ab
In der „Wechselfenster-Causa“ hat die Spruchkammer des Fußball-Regional-Verbandes „Südwest“ den zulässigen Antrag des FC Rot-Weiss Koblenz als unbegründet zurückgewiesen. Zwar stelle die vierte Auswechselung in der 80. Minute einen Verstoß gegen § 9 Ziffer 1 der Spielordnung dar, diese führe – mangels entsprechender Satzungsregelung – jedoch nicht zu einer Änderung der Spielwertung. Der Wortlaut der Regelung lasse diese Rechtsfolge nicht zu. Die Spruchkammer betonte, dass dieser Sachverhalt unter anderem in den im Regionalverband Südwest zusammengeführten Verbänden Rheinland und Saarland wohl anders zu entscheiden gewesen wäre, da dort entsprechende Satzungsregelungen vorhanden sind. Es sei durch die zuständigen Gremien zu entscheiden, die hier anzuwendende Rechts- und Verfahrensordnung zu ergänzen und richtigzustellen.
Ferner merkt die Spruchkammer an, dass in einem gesonderten Verfahren zu prüfen sei, ob der Verein FC Cosmos Koblenz wegen Spielenlassens eines Spielers ohne Einsatzberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Rechts- und Verfahrensordnung zu bestrafen und ggf. mit einem Punktabzug zu belegen ist. Des Weiteren wird auch noch darüber zu entscheiden sein, ob auch der Spieler Tahiri, der in der 80. Spielminute eingewechselt worden ist, wegen Spielens ohne Einsatzberechtigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 Rechts- und Verfahrensordnung zu bestrafen ist.
Der FC Rot-Weiss Koblenz sieht das Fehlverhalten des FC Cosmos Koblenz als erwiesen an und beabsichtigt, die ausgesprochenen Rechtsfolgen im Rahmen der Berufung überprüfen zu lassen. Zwar verkenne man nicht die formaljuristischen Argumente, die zu dem Urteil geführt haben, allerdings wolle man in Anbetracht des greifbaren Regelverstoßes die zur Verfügung stehenden Instanzen ausschöpfen.